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Der Hersteller MUSS die rechtmäßigen Zwecke der Web-Anwendung und die Verwendung von personenbezogenen Daten offenlegen (etwa in der Beschreibung der Nutzungsbedingungen der Web-Anwendung) und den Nutzer spätestens bei der erstmaligen Nutzung der Anwendung darüber informieren. | Der Hersteller MUSS die rechtmäßigen Zwecke der Web-Anwendung und die Verwendung von personenbezogenen Daten offenlegen (etwa in der Beschreibung der Nutzungsbedingungen der Web-Anwendung) und den Nutzer spätestens bei der erstmaligen Nutzung der Anwendung darüber informieren. | ||
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Informationspflicht des Herstellers zum rechtmäßigen Zweck und Verwendung von personenbezogenen Daten. | Informationspflicht des Herstellers zum rechtmäßigen Zweck und Verwendung von personenbezogenen Daten. | ||
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Der Evaluator prüft, ob eine Beschreibung vorhanden ist und diese den rechtmäßigen Zwecken der Anwendung entspricht. Dabei werden die vom Hersteller definierten rechtmäßige Zwecke als Grundlage genutzt. Eine juristische Prüfung der Rechtmäßigkeit ist nicht erforderlich. | Der Evaluator prüft, ob eine Beschreibung vorhanden ist und diese den rechtmäßigen Zwecken der Anwendung entspricht. Dabei werden die vom Hersteller definierten rechtmäßige Zwecke als Grundlage genutzt. Eine juristische Prüfung der Rechtmäßigkeit ist nicht erforderlich. | ||
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Version vom 26. Juli 2024, 17:50 Uhr
Beschreibung
Der Hersteller MUSS die rechtmäßigen Zwecke der Web-Anwendung und die Verwendung von personenbezogenen Daten offenlegen (etwa in der Beschreibung der Nutzungsbedingungen der Web-Anwendung) und den Nutzer spätestens bei der erstmaligen Nutzung der Anwendung darüber informieren.
Kurzfassung
Informationspflicht des Herstellers zum rechtmäßigen Zweck und Verwendung von personenbezogenen Daten.
Testcharakteristik
Prüftiefe
[[Prüftiefe::
Bezeichnung | Mindestanforderungen an die Prüfung |
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CHECK | Der Evaluator validiert (englisch „check“, analog zu Begriffsverwendung in der Common Criteria Evaluation Methodology) die vom Hersteller beschriebene Maßnahme im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und räumt bestehende Zweifel (Plausibilitätsprüfung) aus, ob der Prüfaspekt und die damit verbundene Sicherheitsproblematik umfassend durch die beschriebenen Maßnahmen adressiert wird. Hierbei MUSS der Evaluator den aktuellen Stand der Technik für die jeweilige Plattform mitberücksichtigen. Die Validierung KANN weitergehende Schritte, wie z.B. eine Quelltextanalyse, umfassen, falls der Evaluator diese für eine umfassende Einschätzung benötigt. |
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Ergänzende Informationen für Evaluatoren
Der Evaluator prüft, ob eine Beschreibung vorhanden ist und diese den rechtmäßigen Zwecken der Anwendung entspricht. Dabei werden die vom Hersteller definierten rechtmäßige Zwecke als Grundlage genutzt. Eine juristische Prüfung der Rechtmäßigkeit ist nicht erforderlich.